1. März 2010
5. Januar 2018
31. August 2021
7. Juli 2023
15. August 2025
23. Januar 2026
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
- keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
- 2.
- das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
- 3.
- eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
- 4.
- der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
- 5.
- die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
- 6.
- der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
- 7.
- keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
- 8.
- die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
- 9.
- die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
- die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
- 2.
- die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
- 3.
- die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
- das Vorhaben
- a)
- die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
- b)
- den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
- c)
- den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
- d)
- hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
- die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
- in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
- 2.
- ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
Fachbeiträge • 27
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 29. August 2026
- 2. Amtliche Zahlen zeigen: Mehr als 300.000 Adressen in Deutschland sind von Hochwasser bedrohtEingeschränkter Zugriffwww.gdv.de · 23. September 2026
- 3. Hochwasserschutz und BauleitplanungEingeschränkter Zugriffwww.hgrs.eu · 4. Februar 2022
- 4. Wasserrechtliche BeseitigungsanordnungEingeschränkter Zugriffwww.rsg-rechtsanwaelte.com · 16. Januar 2024
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- 8. Update Umweltrecht - GesetzgebungEingeschränkter Zugriffwww.bbgundpartner.de · 22. Juli 2025
Öffentliche Quellen • 26
- 1. 16/13306 - Unterrichtung: zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts - Drucksache 16/12786 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. Juni 2009
- 2. 16/13426 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12786, 16/13306- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/12275- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des WasserrechtsBundestag Drucksachen · 17. Juni 2009
- 3. 16/12275 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des WasserrechtsBundestag Drucksachen · 17. März 2009
- 4. 18/3277 - Antrag: Ökologischen Hochwasserschutz länderübergreifend sicherstellen und sozial verankernBundestag Drucksachen · 25. November 2014
- 5. 17/14044 - Unterrichtung: Dritter Bodenschutzbericht der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. Juni 2013
- 6. 18/2832 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Oktober 2014 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2014
- 7. 18/938 - Antwort: Nationales Hochwasserschutzprogramm - Drucksache 18/748 -Bundestag Drucksachen · 27. März 2014
- 8. 18/7340 - Unterrichtung: Nationales Hafenkonzept für die See- und Binnenhäfen 2015Bundestag Drucksachen · 22. Januar 2016