BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26.12.2013 - 1 BvR 2531/12
OLG Frankfurt 19. Oktober 2012
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BVerfG 26. Dezember 2013
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LG Marburg 22. September 2015

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Strafgefangener beantragt Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen rechtswidriger und menschenunwürdiger Fesselung während eines Krankenhausaufenthalts. Landgericht und Oberlandesgericht lehnen die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ab.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht verletzt Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG durch Überspannung der Erfolgsaussichtprüfung im Prozesskostenhilfeverfahren. Die summarische Prüfung darf nicht die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen, insbesondere bei noch nicht geklärten Rechtsfragen zur Geldentschädigung für Menschenwürdeverletzungen. Zudem ist die Ablehnung wegen angeblicher sachlicher Unzuständigkeit ohne vorherigen Verweisungsantrag verfassungswidrig.

Praxishinweis
Bei Prozesskostenhilfeanträgen mit komplexen, noch nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsfragen ist eine differenzierte Einzelfallprüfung erforderlich. Die summarische Prüfung darf nicht zur Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung führen. Ablehnungen wegen sachlicher Unzuständigkeit bedürfen zuvor eines Verweisungsantrags.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26.12.2013 - 1 BvR 2531/12
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2531/12
Entscheidungsdatum : 26. Dezember 2013
Amtliche Quelle :

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