BAG, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 ABR 68/07
LAG München 10. Mai 2007
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BAG 11. November 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Betriebsrat verlangt die Eingruppierung von Werkstudenten nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag (LGRTV) der bayerischen Metall- und Elektroindustrie sowie seine Mitbestimmung gemäß § 99 BetrVG. Die Arbeitgeberin wendet den LGRTV auf alle Arbeitnehmer außer Werkstudenten an und verweigert deren Eingruppierung.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen. Werkstudenten sind Arbeitnehmer im Sinne des LGRTV und fallen unter dessen persönlichen Geltungsbereich. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, auch nicht tarifgebundene Werkstudenten nach dem LGRTV einzugruppieren und den Betriebsrat zu beteiligen (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Die Anwendung des LGRTV auf alle Arbeitnehmer ohne Differenzierung nach Tarifbindung begründet eine Gleichbehandlungsverpflichtung.

Praxishinweis
Tarifgebundene Arbeitgeber, die den LGRTV auf alle Arbeitnehmer anwenden, können Werkstudenten nicht ohne sachlichen Grund ausnehmen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Eingruppierung nach § 99 BetrVG gilt auch für nicht tarifgebundene Werkstudenten. Ein Verzicht auf das gerichtliche Verfahren bei Zustimmungsverweigerung ist nicht möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 ABR 68/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 ABR 68/07
Entscheidungsdatum : 10. November 2008

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