BAG, Urteil vom 08.06.2016 - 7 AZR 259/14
BAG 8. Juni 2016

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Sachverhalt
Die Klägerin war als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Hochschule befristet bis 31.10.2011 im Rahmen eines drittmittelfinanzierten Forschungsprojekts (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG) beschäftigt. Streit besteht über die Wirksamkeit der Befristung wegen Drittmittelfinanzierung und deren Voraussetzungen.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt die Entscheidung des LAG auf und verweist zurück, da das LAG wesentliche Feststellungen zur Prognose der überwiegenden zweckentsprechenden Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG) bei Vertragsschluss nicht getroffen hat. Die Befristung ist nicht wegen institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam. § 2 Abs. 2 WissZeitVG verdrängt § 14 Abs. 1 TzBfG für Drittmittelbefristungen im Hochschulbereich.

Praxishinweis
Für Drittmittelbefristungen ist die Prognose der überwiegenden projektbezogenen Beschäftigung (>50 % der Arbeitszeit) bei Vertragsschluss entscheidend. Die Missbrauchskontrolle berücksichtigt Gesamtdauer und Befristungsgründe. Die Spezialregelung des WissZeitVG ist vorrangig vor § 14 TzBfG anzuwenden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 08.06.2016 - 7 AZR 259/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 AZR 259/14
Entscheidungsdatum : 8. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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