BGH, Urteil vom 19.06.2013 - VIII ZR 183/12
OLG Frankfurt 10. Mai 2012
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BGH 19. Juni 2013
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BGH 3. September 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt von der Beklagten einen gebrauchten Pkw, der erhebliche, nicht offengelegte Unfallschäden aufweist. Die Beklagte verneint Kenntnis von Mängeln und verweist auf eine einjährige Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche in den AGB. Die Klägerin erklärt Anfechtung und Rücktritt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da die einjährige Verjährungsklausel in den AGB gemäß § 309 Nr. 7 BGB unwirksam ist. Ohne Anhaltspunkte für Unfallschäden besteht keine Pflicht des Händlers zur Einsicht in die Reparaturhistorie (keine Arglist). Vertragliche Mängelansprüche verjähren nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst nach zwei Jahren.

Praxishinweis
Händler sind ohne konkrete Anhaltspunkte nicht verpflichtet, Herstellerdatenbanken zur Reparaturhistorie einzusehen. Verkürzte Verjährungsfristen in AGB für Sachmängelansprüche zwischen Unternehmern sind unwirksam. Mängelansprüche verjähren grundsätzlich nach zwei Jahren.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 19.06.2013 - VIII ZR 183/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 183/12
    Entscheidungsdatum : 18. Juni 2013
    Amtliche Quelle :

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