BSG, Beschluss vom 12.07.2018 - B 10 EG 16/17 B
BSG 12. Juli 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die endgültige Festsetzung von Elterngeld auf Basis ihres Gewinns als selbstständige Fotografin. Der Beklagte kürzt das Elterngeld auf den Sockelbetrag, da Verluste aus einer Photovoltaikanlage den Gewinn im Bemessungszeitraum übersteigen. Klage und Berufung bleiben erfolglos.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Revision wird als unzulässig verworfen, da sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nicht substantiiert darlegt (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). Insbesondere fehlt eine hinreichende Begründung zur Ungleichbehandlung beim horizontalen und vertikalen Verlustausgleich gemäß §§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 8 BEEG. Die gesetzgeberischen Gründe für den Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.

Praxishinweis
Für die Zulassung der Revision im Elterngeldrecht ist eine präzise Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelungen erforderlich. Unklare oder unzureichend begründete Beschwerden werden ohne weitere Prüfung verworfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Beschluss vom 12.07.2018 - B 10 EG 16/17 B
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 10 EG 16/17 B
    Entscheidungsdatum : 11. Juli 2018
    Amtliche Quelle :

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