BGH, Urteil vom 15.10.2014 - XII ZR 163/12
LG Bochum 9. November 2011
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OLG Hamm 4. Dezember 2012
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BGH 15. Oktober 2014

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Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt ein vermietetes Gewerbeobjekt, in dem sich Mieterinventar befindet. Nach Insolvenzeröffnung der Schuldnerin verlangt sie Schadensersatz vom Insolvenzverwalter, da dieser den Erlös aus der Verwertung des Inventars an Dritte auszahlt und ihr Vermieterpfandrecht bestreitet.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 562, 566, 578 BGB sowie §§ 50, 60 InsO. Das Vermieterpfandrecht des Erwerbers entsteht kraft Gesetzes mit Einbringung der Sache in die Mieträume, unabhängig von späteren Sicherungsübereignungen. Erwerber und Veräußerer haben eigenständige, gleichrangige Vermieterpfandrechte mit identischem Umfang, da der Erwerber in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Mietverhältnisses eintritt.

Praxishinweis
Bei Eigentumsübergang an vermieteten Gewerbeobjekten ist das Vermieterpfandrecht des Erwerbers auf das gesamte Inventar ab Einbringungszeitpunkt zu beachten. Sicherungsübereignungen nach Einbringung entziehen dem Erwerberpfandrecht nicht die Sicherungswirkung. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Absonderungsrechts sind möglich.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 24. November 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.10.2014 - XII ZR 163/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 163/12
Entscheidungsdatum : 15. Oktober 2014
Amtliche Quelle :

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