BSG, Urteil vom 19.05.2021 - B 14 AS 19/20 R
LSG Nordrhein-Westfalen 9. Oktober 2019
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BSG 5. Mai 2021
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BSG 19. Mai 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind Leistungsberechtigte nach dem SGB II, die in einer Aufnahmeeinrichtung wohnten und nachträglich für März bis Juli 2016 Gebühren für Unterkunft erhoben bekamen. Die Gebühren wurden erst im Mai 2017 fällig. Streit besteht über die zeitliche Zuordnung der Unterkunftskosten im Rahmen der Alg II-Leistungen (§ 22 SGB II).

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass nachträglich erhobene Gebühren für Unterkunft in Aufnahmeeinrichtungen nicht dem Nutzungszeitraum, sondern dem Monat der Fälligkeit zuzuordnen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Das Monatsprinzip gilt auch für einmalige oder nachträgliche Zahlungsverpflichtungen. Eine rückwirkende Berücksichtigung der Bedarfe für frühere Monate ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
Nachforderungen für Unterkunftskosten sind im Leistungsbezug nach SGB II grundsätzlich im Fälligkeitsmonat zu berücksichtigen. Eine Zuordnung zu früheren Nutzungszeiträumen ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa bei durchgehender Leistungsgewährung und Zusicherung eines Umzugs (§ 22 Abs. 4 SGB II).

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.05.2021 - B 14 AS 19/20 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 19/20 R
    Entscheidungsdatum : 18. Mai 2021
    Amtliche Quelle :

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