BSG, Urteil vom 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R
SG München 18. März 2015
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LSG Bayern 5. August 2015
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BSG 19. Oktober 2016
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LSG Bayern 12. Oktober 2017
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BSG 9. August 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt vom Jobcenter Zahlung rückständiger Miete eines ALG-II-Beziehers für Juni 2012 bis September 2013. Streitgegenstand sind Ansprüche aus Abtretung unterkunftsbezogener Leistungen (§ 53 SGB I), Schuldbeitritt (§ 75 SGB I), Direktzahlung (§ 22 Abs. 7 SGB II) und Mietschuldenregelung (§ 22 Abs. 8 SGB II).

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, soweit sie auf Abtretung oder Mietschuldenregelung ohne erforderlichen Verwaltungsakt gestützt wird (§ 54 Abs. 5 SGG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I). Ein Schuldbeitritt des Jobcenters begründet keinen eigenen Zahlungsanspruch des Vermieters. Direktzahlungen nach § 22 Abs. 7 SGB II begründen keine eigenen Ansprüche des Vermieters gegen das Jobcenter.

Praxishinweis
Vermieter können Zahlungsansprüche gegen Jobcenter nur geltend machen, wenn ein entsprechender Verwaltungsakt vorliegt. Die allgemeine Leistungsklage ist ohne diesen unstatthaft. Schuldbeitritt und Direktzahlung begründen keine eigenständigen Zahlungsansprüche des Vermieters gegenüber dem Jobcenter.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 38/17 R
Entscheidungsdatum : 8. August 2018
Amtliche Quelle :

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