BFH, Urteil vom 01.06.2016 - X R 17/15
FG Rheinland-Pfalz 28. April 2015
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BFH 1. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger machen Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG geltend. Das Finanzamt kürzt diese um eine Bonuszahlung der gesetzlichen Krankenkasse nach § 65a SGB V, die Kosten für privat finanzierte Gesundheitsmaßnahmen erstattet. Streit besteht über die Verrechenbarkeit der Bonuszahlung mit den Beiträgen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass die Bonuszahlung keine Beitragsrückerstattung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG darstellt, da sie nicht die Belastung für den Basiskrankenversicherungsschutz mindert, sondern eine eigenständige Leistung für zusätzliche Gesundheitsaufwendungen ist. Die wirtschaftliche Belastung der Kläger bleibt daher ungekürzt bestehen.

Praxishinweis
Bonuszahlungen nach § 65a SGB V, die Kosten für privat finanzierte Gesundheitsmaßnahmen erstatten, sind keine Beitragsrückerstattungen und mindern den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht. Eine Verrechnung mit den Beiträgen ist daher ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 01.06.2016 - X R 17/15
Gericht : BFH
Aktenzeichen : X R 17/15
Entscheidungsdatum : 31. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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