BGH, Urteil vom 26.01.2016 - VI ZR 179/15
BGH 26. Januar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz nach Kollision mit der Beklagten auf einem Einkaufszentrum-Parkplatz. Die Beklagte zu 1 fuhr rückwärts aus einer Parklücke und stieß gegen das stehende Fahrzeug der Klägerin. Die Beklagte zu 2 regulierte 60 % des Schadens, die Klägerin fordert weitere 40 %.

Entscheidungsgründe
§ 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätzen ohne Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar, erhält aber mittelbare Bedeutung über § 1 StVO. Rückwärtsfahrende müssen so fahren, dass sie notfalls sofort anhalten können. Bei Kollisionen beim Rückwärtsfahren greift ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht berücksichtigt, weshalb die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Bei Parkplatzunfällen ist § 9 Abs. 5 StVO nicht direkt anwendbar, jedoch über § 1 StVO relevant. Rückwärtsfahrende haften regelmäßig bei Kollisionen, sofern sie nicht beweisen, dass sie die Sorgfaltspflicht eingehalten haben. Anscheinsbeweis erleichtert die Haftungsverteilung zugunsten des Unfallgegners.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.01.2016 - VI ZR 179/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 179/15
Entscheidungsdatum : 25. Januar 2016
Amtliche Quelle :

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