BAG, Urteil vom 05.06.2007 - 9 AZR 241/06
BAG 5. Juni 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ehemals Beamter auf Zeit, schloss 2002 einen Arbeitsvertrag mit Bezugnahme auf den BAT-O und den TV Urlaubsgeld Ang-O. Streit besteht über den Anspruch auf Urlaubsgeld 2004, nachdem der TV Urlaubsgeld Ang-O zum 31. Juli 2003 gekündigt wurde. Der Beklagte verweigert die Zahlung.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt die Abweisung auf und bestätigt den Anspruch des Klägers auf Urlaubsgeld gem. § 1 TV Urlaubsgeld Ang-O i.V.m. § 6 Arbeitsvertrag. Die Bezugnahmeklausel ist dynamisch auszulegen und umfasst auch nachwirkende Tarifverträge. Beamte auf Zeit sind als „Beamte“ i.S.d. Tarifvertrags zu qualifizieren. Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB sind zu zahlen.

Praxishinweis
Dynamische Bezugnahmeklauseln erfassen auch nachwirkende Tarifverträge, selbst bei Kündigung vor Arbeitsbeginn. Beamte auf Zeit fallen unter den Begriff „Beamte“ in Tarifverträgen. Arbeitgeber müssen Urlaubsgeldansprüche trotz Tarifkündigung zahlen, wenn vertraglich Bezug genommen wurde.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1LAG Hamm, Urteil vom 07.11.2007, 18 Sa 507/07Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 8. Juli 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 05.06.2007 - 9 AZR 241/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 241/06
Entscheidungsdatum : 4. Juni 2007

Vollständiger Text