BGH, Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 6/15
BGH 15. Dezember 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt vollen Schadensersatz nach einem Unfall beim Rückwärtsausparken zweier Fahrzeuge auf einem Parkplatz. Streit besteht über den Haftungsanteil, da unklar ist, ob das klägerische Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt bereits stand oder noch rückwärtsfuhr. Die Beklagten regulierten vorgerichtlich nur 50 %.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Berufungsentscheidung auf und verneint den Anscheinsbeweis gem. § 9 Abs. 5 StVO gegen den Rückwärtsfahrenden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass das Fahrzeug bereits stand. Die Typizität des Geschehensablaufs fehlt, da auf Parkplätzen kein Vertrauensgrundsatz wie im fließenden Verkehr gilt. Zudem verletzt das Berufungsgericht bei der Schätzung des Wiederbeschaffungsaufwands (§ 287 ZPO) Grenzen des Ermessens.

Praxishinweis
Bei Rückwärtsunfällen auf Parkplätzen ist der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden nur anzunehmen, wenn die Kollision während der Rückwärtsfahrt erfolgt. Steht das Fahrzeug bereits, entfällt der Anscheinsbeweis regelmäßig. Gerichtliche Schätzungen zum Schaden bedürfen nachvollziehbarer Sachkunde oder Gutachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 6/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 6/15
Entscheidungsdatum : 14. Dezember 2015
Amtliche Quelle :

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