BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 160/14
BGH 31. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, als Rechtsanwalt und Notar im Immobilienrecht tätig, verlangt von dem Beklagten, ebenfalls Rechtsanwalt, Unterlassung der Äußerung, er betreibe „organisierte Wirtschaftskriminalität“ und ruiniere gezielt Anleger. Die Äußerung erfolgte in einem Zeitungsartikel im Zusammenhang mit umstrittenen Immobiliengeschäften.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt die Äußerung als geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) und die Parteien als Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) an. Die Äußerung ist kein Tatsachenbehauptung (§ 4 Nr. 8 UWG aF), sondern ein wertendes Urteil. Sie stellt jedoch eine unlautere Herabsetzung (§ 4 Nr. 7 UWG aF, § 4 Nr. 1 UWG nF) dar, da sie ohne sachliche Grundlage das Ansehen des Klägers erheblich beeinträchtigt und das öffentliche Informationsinteresse nicht erfüllt.

Praxishinweis
Rechtsanwälte, die Medienkontakte zur Mandantenakquise nutzen, handeln geschäftlich im Sinne des UWG. Wertende Kritik an Mitbewerbern kann trotz Meinungsfreiheit unlauter sein, wenn sie das berufliche Ansehen ohne sachliche Grundlage schwerwiegend herabsetzt und das Vertrauen potenzieller Mandanten gefährdet.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 160/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 160/14
    Entscheidungsdatum : 30. März 2016
    Amtliche Quelle :

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