ArbG Dortmund 23. Oktober 2012
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LAG Hamm 18. April 2013
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BAG 25. März 2015

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war als Busfahrer im Linienverkehr befristet in Vollzeit beschäftigt und verlangt Vergütung für 649,65 Überstunden. Die Beklagte bestreitet Überstundenansprüche mit Verweis auf die Arbeitszeitbemessung nach Arbeitsauftrag und Fördermaßnahme. Streit besteht über Umfang und Vergütung der Überstunden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht legt die Arbeitszeit mangels ausdrücklicher Vereinbarung aus § 1, 4 Arbeitsvertrag und AGB-rechtlich so aus, dass „Vollzeit“ 40 Wochenstunden bedeutet (§ 305c, 306, 307 BGB). Überstundenvergütung folgt aus § 612 Abs. 1 BGB, da tariflich Überstundenvergütung üblich ist. Die Überstunden wurden auf Arbeitgeberveranlassung geleistet, der Umfang nach § 287 ZPO geschätzt. Die Revision wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Fehlende konkrete Arbeitszeitangaben im Vertrag führen zur Auslegung „Vollzeit = 40 Wochenstunden“. Überstundenvergütung kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung nach § 612 Abs. 1 BGB verlangt werden. Bei unvollständiger Beweisführung ist eine Schätzung des Überstundenumfangs nach § 287 ZPO zulässig.

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Fachbeiträge12

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.03.2015 - 5 AZR 602/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 602/13
Entscheidungsdatum : 25. März 2015
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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