BGH, Beschluss vom 18.06.2013 - 2 StR 145/13
BGH 18. Juni 2013

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Sachverhalt
Der Revisionskläger entnahm in einem Selbstbedienungsladen sechs Flaschen Whiskey, versteckte diese in Tüten und wollte das Geschäft ohne Bezahlung verlassen. Er wurde beim Verlassen gehindert und versuchte ohne die Beute zu fliehen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht ändert den Schuldspruch von vollendetem Diebstahl (§ 242 StGB) in versuchten Diebstahl, da die Wegnahme erst mit ungehindertem Verlassen der Kassenzone vollendet ist. Das Tragen der Ware innerhalb des Ladenbereichs begründet noch keine Gewahrsamsenklave. Die Einzel- und Gesamtstrafe werden aufgehoben, Feststellungen bleiben bestehen.

Praxishinweis
Für Diebstahlsfälle im Selbstbedienungsladen ist die Vollendung der Wegnahme erst mit dem Passieren der Kassenzone gegeben. Eine Wegnahme innerhalb der Gewahrsamssphäre des Ladeninhabers begründet noch keinen vollendeten Diebstahl. Revisionen können hier zu einer Strafmilderung führen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 18.06.2013 - 2 StR 145/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 145/13
Entscheidungsdatum : 18. Juni 2013
Amtliche Quelle :

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