BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - VII ZB 71/09
BGH 12. Januar 2012
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BGH 23. Februar 2012

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Sachverhalt
Die Gläubigerin betreibt Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich und Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Schuldnerin rügt im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO, die Vollstreckungsklausel sei ohne erforderliche Nachweise gemäß § 726 Abs. 1 ZPO vom Urkundsbeamten erteilt worden.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, da der Einzelrichter unzuständig war (§ 568 ZPO). Materielle Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsklausel, insbesondere deren fehlerhafte Erteilung durch den Urkundsbeamten (§§ 724, 725 ZPO), sind im Erinnerungsverfahren unzulässig. Die Überprüfung der Klauselerteilung obliegt ausschließlich dem Klauselerinnerungsverfahren (§ 732 ZPO).

Praxishinweis
Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsklausel, insbesondere bei fehlerhafter Erteilung durch den Urkundsbeamten, sind nicht im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO, sondern ausschließlich im Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 ZPO geltend zu machen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - VII ZB 71/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZB 71/09
    Entscheidungsdatum : 12. Januar 2012
    Amtliche Quelle :

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