BGH, Beschluss vom 23.09.2014 - 4 StR 92/14
OLG Karlsruhe 20. Februar 2014
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BGH 23. September 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Fahrlehrer begleitet als Beifahrer eine fortgeschrittene Fahrschülerin während einer Ausbildungsfahrt. Er telefoniert ohne Freisprecheinrichtung, ohne in die konkrete Fahrsituation eingreifen zu müssen. Die Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO wird ihm vorgeworfen.

Entscheidungsgründe
Der Fahrlehrer ist nicht Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, da er keine wesentlichen Fahrzeugbedienelemente handhabt und nicht aktiv in die Lenk- oder Antriebsvorgänge eingreift. Die gesetzliche Fiktion des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG findet auf § 23 Abs. 1a StVO keine Anwendung. Die Verantwortung des Fahrlehrers beschränkt sich nicht auf das Tatbestandsmerkmal des Führens.

Praxishinweis
Fahrlehrer, die als Beifahrer neben einem fortgeschrittenen Fahrschüler sitzen und nicht eingreifen, gelten nicht als Fahrzeugführer i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO. Telefonieren während der Ausbildungsfahrt begründet daher keine Ordnungswidrigkeit nach dieser Vorschrift gegen den Fahrlehrer.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 23.09.2014 - 4 StR 92/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 92/14
Entscheidungsdatum : 22. September 2014
Amtliche Quelle :

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