BFH, Entscheidung vom 17.07.2008 - IX B 234/07
BFH 17. Juli 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger wenden sich gegen eine Entscheidung des Finanzamts zu Werbungskosten im Streitjahr 1991. Sie rügen Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) und materielle Rechtsverletzungen, insbesondere Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) und fehlerhafte Rechtsanwendung.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde scheitert an unzureichender Darlegung der Verletzung der Amtsermittlungspflicht und fehlenden Zulassungsgründen für die Revision (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Überraschungsentscheidung, Verstoß gegen rechtliches Gehör (§ 103 GG) und richterliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor. Die Kläger sind fachkundig vertreten und haben keine Divergenz oder grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO dargelegt.

Praxishinweis
Bei Verfahrensrügen im Finanzgerichtsverfahren ist eine detaillierte und substantiierte Darlegung der Amtsermittlungspflichtverletzung erforderlich. Fachkundige Vertretung entbindet Beteiligte nicht von der Pflicht, alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte selbst vorzubringen. Revision wird ohne Divergenznachweis regelmäßig nicht zugelassen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 17.07.2008 - IX B 234/07
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : IX B 234/07
    Entscheidungsdatum : 16. Juli 2008

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