BGH, Urteil vom 06.10.2010 - XII ZR 202/08
AG Lemgo 19. März 2008
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OLG Hamm 21. November 2008
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BGH 6. Oktober 2010

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien streiten um nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB. Die Ehe dauerte 23 Jahre, die Klägerin war zeitweise erwerbsgemindert wegen Kindererziehung und Haushaltsführung. Das Berufungsgericht hatte den Unterhalt befristet, die Klägerin begehrt unbefristeten Unterhalt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Befristung auf, da keine ehebedingten Nachteile i.S.v. § 1578b Abs. 1 BGB vorliegen, die eine Befristung ausschließen. Die Billigkeitsprüfung nach § 1578b BGB erfordert jedoch auch Berücksichtigung nachehelicher Solidarität und wirtschaftlicher Verflechtung, insbesondere bei langer Ehe und Kindererziehung. Das Berufungsgericht hat diese Umstände unzureichend gewürdigt.

Praxishinweis
Bei Befristung nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu prüfen, ob ehebedingte Nachteile vorliegen. Fehlen diese, ist eine umfassende Billigkeitsabwägung unter Einbeziehung nachehelicher Solidarität und wirtschaftlicher Verflechtung geboten. Lange Ehedauer und Kinderbetreuung erhöhen die Schutzwürdigkeit des Unterhaltsberechtigten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.10.2010 - XII ZR 202/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 202/08
Entscheidungsdatum : 6. Oktober 2010
Amtliche Quelle :

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