BFH, Urteil vom 16.09.2014 - VIII R 5/12
FG München 28. Juli 2011
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BFH 16. September 2014

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Sachverhalt
Die Klägerin ist als selbständige Werbemoderatorin in Verkaufssendungen tätig und erzielt Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Das Finanzamt qualifiziert diese Einkünfte als gewerblich (§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG), die Klägerin hingegen als freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Entscheidungsgründe
Das FG bestätigt die Gewerblichkeit, da die Tätigkeit weder als künstlerisch noch schriftstellerisch oder journalistisch i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen ist. Die Tätigkeit ist auf Verkaufsförderung nach Auftraggebervorgaben gerichtet, es fehlt an eigenschöpferischer Leistung und kritischer Auseinandersetzung, weshalb keine freiberufliche Tätigkeit vorliegt.

Praxishinweis
Fernsehmoderatoren, die Produkte nach konkreten Vorgaben präsentieren, üben regelmäßig eine gewerbliche Tätigkeit aus. Die Abgrenzung zur freiberuflichen Tätigkeit erfordert eine eigenständige, schöpferische und öffentlichkeitsbezogene Leistung, die bei reiner Werbemoderation typischerweise nicht gegeben ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 16.09.2014 - VIII R 5/12
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VIII R 5/12
Entscheidungsdatum : 16. September 2014
Amtliche Quelle :

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