BGH, Urteil vom 10.12.2020 - IX ZR 24/20
BGH 10. Dezember 2020

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Löschungsbewilligung einer vor Insolvenzeröffnung eingetragenen Zwangssicherungshypothek wegen dauernder Undurchsetzbarkeit der gesicherten Forderung. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet, die Restschuldbefreiung erteilt. Die Vorinstanzen lehnten den Antrag ab; Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Restschuldbefreiung nach §§ 1, 286, 301 InsO führt nicht zum Erlöschen der Zwangshypothek, die gemäß § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO fortbesteht und zur abgesonderten Befriedigung nach § 49 InsO berechtigt. Ein Anspruch auf Löschungsbewilligung nach §§ 1169, 875 BGB besteht nicht, da die Hypothek trotz Restschuldbefreiung durchsetzbar bleibt.

Praxishinweis
Die Restschuldbefreiung begründet keinen Löschungsanspruch für vor Insolvenzeröffnung eingetragene Zwangshypotheken. Gläubiger können sich auf die abgesonderte Befriedigung gemäß § 49 InsO berufen; eine Löschung der Hypothek ist nur bei anderweitiger Rechtsgrundlage möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.12.2020 - IX ZR 24/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 24/20
Entscheidungsdatum : 10. Dezember 2020
Amtliche Quelle :

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