BSG, Urteil vom 03.12.2024 - B 2 U 11/22 R
BSG 3. Dezember 2024

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Sachverhalt
Der Kläger bezieht seit 1999 eine Verletztenrente. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens 2010 und Erteilung der Restschuldbefreiung 2017 setzte die Beklagte Beitragsforderungen aus den Jahren 1992/93 gegen die Rente durch Aufrechnung ab. Streit besteht über die Zulässigkeit der Aufrechnung nach §§ 1, 286, 301 InsO, §§ 51, 52 SGB I.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung (§§ 286 ff., 301 InsO) sind die Beitragsforderungen unvollkommene Verbindlichkeiten und nicht mehr vollwirksam oder durchsetzbar. Eine Aufrechnung nach § 51 SGB I scheidet mangels Aufrechnungslage aus. § 51 Abs. 2 SGB I, §§ 94, 95 InsO und § 301 Abs. 2 InsO begründen keine abweichende Rechtslage.

Praxishinweis
Sozialversicherungsträger können nach Restschuldbefreiung nicht mehr mit Beitragsforderungen gegen laufende Rentenansprüche aufrechnen. Die Restschuldbefreiung schützt den Schuldner vor Aufrechnung unvollkommener Verbindlichkeiten, auch wenn die Rente unpfändbar ist. Dies stärkt den wirtschaftlichen Neuanfang des Schuldners.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 03.12.2024 - B 2 U 11/22 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 2 U 11/22 R
Entscheidungsdatum : 3. Dezember 2024
Amtliche Quelle :

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