BGH, Urteil vom 23.08.2012 - VII ZR 242/11
OLG Stuttgart 15. November 2011
>
BGH 23. August 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte wegen Mängeln an einer Balkonanlage geltend. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte Zug-um-Zug gegen Aushändigung des Originals der Abtretungsurkunde leisten muss oder unbedingte Zahlungspflicht besteht.

Entscheidungsgründe
Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB wird verneint, da die Beklagte kein schutzwürdiges Interesse an der Vorlage des Originals hat. Die Aushändigung einer Fotokopie (Telefax) genügt, zumal eine anderweitige Inanspruchnahme der Beklagten ausgeschlossen ist und die Abtretung unstreitig ist.

Praxishinweis
Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 BGB kann entfallen, wenn der Schuldner durch die Umstände keine doppelte Inanspruchnahme befürchten muss. Die Vorlage einer Fotokopie der Abtretungsurkunde kann ausreichend sein, sofern keine berechtigten Zweifel an deren Echtheit bestehen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1Aktuelle Urteile und NachrichtenEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 26. September 2012

  • 2BGH: Rechtsprechungsübersicht in ZivilsachenEingeschränkter Zugriff
    Dr. Gerrit Forst · https://juraexamen.info/ · 26. September 2012

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.08.2012 - VII ZR 242/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 242/11
Entscheidungsdatum : 22. August 2012
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text