BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 67/08 R
LSG Baden-Württemberg 28. Mai 2008
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BSG 19. November 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, rumänischer Vertriebener und LPG-Mitglied, begehrt nach § 44 SGB X die Anerkennung von Beitragszeiten (1.1.1966–1.4.1969) als nachgewiesene Rentenbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu 6/6 statt 5/6. Die Beklagte verweigert dies mit Verweis auf fehlenden Nachweis ununterbrochener Beitragszahlung.

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da unklar ist, ob die Entgeltpunkte (EP) nach § 22 Abs. 3 FRG ungekürzt oder nach § 26 FRG anteilig wegen Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedschaft in der LPG begründet grundsätzlich eine nachgewiesene Beitragszeit (§ 15 FRG), jedoch sind Umfang und Kontinuität der Arbeitsleistung für die EP-Ermittlung entscheidend.

Praxishinweis
Bei Anerkennung ausländischer Beitragszeiten nach dem FRG ist neben der Mitgliedschaft die konkrete Arbeitsleistung und deren Umfang gemäß § 26 FRG zu prüfen. Eine 6/6-Anrechnung setzt Vollzeitbeschäftigung voraus; Teilzeit oder Beschäftigungsunterbrechungen führen zu anteiliger EP-Bewertung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 67/08 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 13 R 67/08 R
    Entscheidungsdatum : 18. November 2009
    Amtliche Quelle :

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