BGH, Urteil vom 06.03.2012 - II ZR 56/10
OLG München 11. März 2010
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BGH 6. März 2012
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BGH 21. September 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Verlustdeckungshaftung wegen unterbliebener Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung der Schuldner-GmbH gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG. Die Beklagte erwarb den Geschäftsanteil nach Aufnahme der neuen Geschäftstätigkeit. Insolvenzverfahren wurde eröffnet.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass bei wirtschaftlicher Neugründung die Offenlegungspflicht nach § 8 Abs. 2 GmbHG besteht. Unterbleibt diese, haftet der Gesellschafter nur für die zum Zeitpunkt des erstmaligen äußeren Erscheinens der Neugründung bestehende Unterbilanz. Die Haftung ist auf rückständige Leistungen auf den Geschäftsanteil gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG aF beschränkt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer Unterbilanz trägt der Gesellschafter.

Praxishinweis
Fehlende Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung begründet keine zeitlich unbeschränkte Verlustdeckungshaftung, sondern eine auf die Unterbilanz zum Zeitpunkt der Neugründung begrenzte Haftung. Erwerber haften für rückständige Einlagen nach § 16 Abs. 3 GmbHG aF. Sorgfältige Prüfung der Offenlegung und Kapitaldeckung ist geboten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 06.03.2012 - II ZR 56/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : II ZR 56/10
    Entscheidungsdatum : 5. März 2012
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text