BGH, Urteil vom 04.04.2017 - II ZR 77/16
BGH 4. April 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Minderheitsgesellschafter einer GmbH, begehrt die Feststellung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen zur sofortigen Abberufung und fristlosen Kündigung des Alleingeschäftsführers aus wichtigem Grund. Die Beklagte lehnte ab, der Kläger focht die Beschlüsse erfolglos an.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da kein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag (§ 38 GmbHG). Ein Stimmverbot des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers besteht nur bei tatsächlichem Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die gerichtliche Überprüfung orientiert sich ausschließlich an der objektiven Existenz dieses Grundes, nicht an bloßer Behauptung.

Praxishinweis
Bei Anfechtung von Abberufungs- und Kündigungsbeschlüssen eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund ist der Nachweis des tatsächlichen Vorliegens entscheidend. Ein Stimmrechtsausschluss des Betroffenen setzt eine materielle Prüfung voraus, die nicht allein auf Behauptungen gestützt werden darf.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.04.2017 - II ZR 77/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 77/16
Entscheidungsdatum : 3. April 2017
Amtliche Quelle :

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