BFH, Entscheidung vom 20.11.2007 - I B 172/07
BFH 20. November 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Antragstellerin begehrt Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Steuerbescheiden. Das Finanzgericht (FG) lehnt den AdV-Antrag ab und verweigert die Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluss. Die Antragstellerin erhebt Gegenvorstellung und hilfsweise Beschwerdezulassungsantrag, die beide erfolglos bleiben.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da § 128 Abs. 3 FGO eine Beschwerde gegen AdV-Beschlüsse nur bei Zulassung durch das FG zulässt, was hier fehlt. Eine Zulassung durch den Bundesfinanzhof ist gesetzlich ausgeschlossen. Die Gegenvorstellung ist nicht an den Senat, sondern ausschließlich an das FG gerichtet und hat keinen Devolutiveffekt.

Praxishinweis
Im AdV-Verfahren ist die Beschwerde nur mit FG-Zulassung zulässig; eine Zulassung durch den BFH oder eine Nichtzulassungsbeschwerde sind ausgeschlossen. Gegenvorstellungen sind ausschließlich beim FG zu behandeln und können nicht an den BFH weitergeleitet werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 20.11.2007 - I B 172/07
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : I B 172/07
    Entscheidungsdatum : 19. November 2007

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