BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 112/19
OLG Frankfurt 27. Februar 2019
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BGH 29. April 2020
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OLG Frankfurt 22. Dezember 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die nicht verheirateten Eltern streiten über die Übertragung des alleinigen Sorgerechts gem. § 1671 BGB für ihren minderjährigen Sohn. Die Mutter beantragt Alleinsorge, der Vater verweist auf erteilte Vollmachten zur alleinigen Vertretung des Kindes, die er ihr erteilt hat.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass eine vom mitsorgeberechtigten Elternteil erteilte Vollmacht oder Ermächtigung die Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen kann, sofern eine ausreichende Kooperationsfähigkeit der Eltern besteht (§§ 1629, 167 BGB). Die Vollmacht begründet eine verlässliche Handhabe zur Kindesvertretung, ohne das Elternrecht des Vollmachtgebers aufzugeben. Eine Sorgerechtsübertragung ist nur bei fehlender Wirksamkeit der Vollmacht oder mangelnder Mitwirkung des anderen Elternteils gerechtfertigt.

Praxishinweis
Vollmachten zwischen sorgeberechtigten Eltern können als milderes Mittel zur Alleinvertretung des Kindes ausreichen und eine Sorgerechtsübertragung vermeiden. Die Wirksamkeit und praktische Durchsetzbarkeit der Vollmacht sowie die Kooperationsbereitschaft sind entscheidend für die Kindeswohlprüfung gem. § 1671 BGB.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 112/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 112/19
Entscheidungsdatum : 28. April 2020
Amtliche Quelle :

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