BGH, Urteil vom 26.01.2017 - IX ZR 285/14
LG Hamburg 19. September 2013
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BGH 26. Januar 2017

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz vom Beklagten, einem Steuerberater, wegen fehlerhafter Erstellung von Jahresabschlüssen der Schuldnerin GmbH (2003–2007), die trotz bilanzieller Überschuldung fortführungsorientiert bilanziert wurden. Die Schuldnerin meldete 2009 Insolvenz an; der Kläger macht Insolvenzverschleppung geltend.

Entscheidungsgründe
Das Gericht prüft Haftung nach §§ 280, 634, 675 BGB wegen mangelhafter Bilanzierung unter Verstoß gegen § 252 HGB. Fortführungswerte sind unzulässig, wenn innerhalb des Prognosezeitraums mit Einstellung der Tätigkeit zu rechnen ist. Der Steuerberater haftet, wenn er trotz offenkundiger Insolvenzindikatoren keine explizite Fortführungsprognose einholt oder nicht konkret auf Insolvenzrisiken hinweist. Eine allgemeine Prüfungspflicht zur Insolvenzerkennung besteht nicht, wohl aber eine Warnpflicht bei erkennbaren Insolvenzgründen.

Praxishinweis
Steuerberater müssen bei bilanzieller Überschuldung und Verlusten die Mandantin konkret auf mögliche Insolvenzgründe und die Pflicht zur Fortführungsprüfung hinweisen. Eine bloße abstrakte Warnung genügt nicht. Haftung droht bei fehlerhafter Fortführungsbilanzierung ohne ausreichende Prüfung oder Warnung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.01.2017 - IX ZR 285/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 285/14
Entscheidungsdatum : 26. Januar 2017
Amtliche Quelle :

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