BGH, Urteil vom 06.06.2013 - IX ZR 204/12
LG Köln 6. Oktober 2011
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OLG Köln 19. Juli 2012
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BGH 6. Juni 2013

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Sachverhalt
Der Kläger, Insolvenzverwalter der A. GmbH, verlangt von den Beklagten, Steuerberater und Gesellschafter, Schadensersatz wegen unterlassener insolvenzrechtlicher Überschuldungsprüfung und verspäteter Insolvenzantragstellung gemäß § 15a InsO. Die Beklagten hatten im Jahresabschluss 2004 eine „Überschuldung rein bilanzieller Natur“ attestiert.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Klageabweisung auf, da die Beklagten als mit der insolvenzrechtlichen Prüfung beauftragte Steuerberater haftbar sind (§ 634 Nr. 4 BGB, § 128, 129 HGB). Der Schaden bemisst sich nach der Differenz der Vermögenslage bei rechtzeitiger und tatsächlicher Antragstellung (§§ 249 ff. BGB). Ein Mitverschulden der GmbH-Geschäftsführung ist zu prüfen (§ 254 BGB). Die Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung des Geschäftsführers, ist durchzuführen.

Praxishinweis
Steuerberater haften bei fehlerhafter insolvenzrechtlicher Überschuldungsprüfung für verspätete Insolvenzantragstellung. Die Schadensbemessung folgt der Differenzhypothese. Ein Mitverschulden der Geschäftsführung kann die Haftung mindern. Sorgfältige Dokumentation und rechtzeitige Insolvenzantragstellung sind essenziell.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.06.2013 - IX ZR 204/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 204/12
Entscheidungsdatum : 6. Juni 2013
Amtliche Quelle :

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