BGH, Urteil vom 10.05.2012 - IX ZR 125/10
OLG Düsseldorf 25. Juni 2010
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BGH 10. Mai 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter Schadensersatz von einer Sozietät (Rechtsanwälte und Steuerberater) wegen fehlerhafter Beratung bei der Klageerhebung durch eine GmbH, deren Geschäftsführer und Gesellschafter zugleich Sozien der Beklagten sind. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Forderungsabtretungen und die Beratungspflicht der Sozietät.

Entscheidungsgründe
Die Sozietät ist Vertragspartnerin des Anwaltsvertrags (§§ 133, 157 BGB) und haftet für Pflichtverletzungen, auch wenn nicht alle Sozien Rechtsanwälte sind (§ 128 HGB). Die Beklagte verletzt ihre Belehrungspflicht über Erfolgsaussichten und Risiken des Rechtsstreits (Art. 1 § 1 RBerG aF). Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs ist zu prüfen, da die dreijährige Frist gem. § 51b BRAO bereits abgelaufen sein kann.

Praxishinweis
Rechtsanwaltssozietäten müssen auch bei Mandaten von juristisch versierten Mandanten umfassend über Prozessrisiken belehren. Die persönliche Haftung erstreckt sich auf alle Sozien, auch Nicht-Anwälte. Verjährungsfragen sind sorgfältig zu prüfen, insbesondere bei komplexen Mandatskonstellationen mit Gesellschaften als Mandanten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.05.2012 - IX ZR 125/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 125/10
Entscheidungsdatum : 9. Mai 2012
Amtliche Quelle :

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