Version
29. Mai 2009
29. Mai 2009
>
Version
6. Januar 2026
6. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Fachbeiträge • 24
- 1. Genossenschaften: Besonderheiten der Bilanzierung / 2 Regelungen im HGBEingeschränkter ZugriffDr. Ulf-Christian Dißars · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 30. März 2026
- 2. Mandat im BlickpunktEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Mandat im BlickpunktEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. Der Jahresabschluss und seine Bedeutung in der PraxisEingeschränkter Zugriffhttps://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht
- 5. Gewinn- und VerlustrechnungEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 19. Februar 2026
- 6. Das Einzelunternehmen als Hemmnis bei der UnternehmensnachfolgeEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 10. Januar 2023
- 7. Das Einzelunternehmen als Hemmnis bei der UnternehmensnachfolgeEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 10. Januar 2023
- 8. Bergwerkseigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer der BodenschätzeEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 11. September 2012