BGH
13. Januar 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - 2 ARs 591/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 591/09 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Januar 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts der Verletzung der Unterhaltspflicht
Verteidigerin:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Januar 2010 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem
Amtsgericht Zittau
übertragen.
Gründe
Für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO sprechen gewichtige Gründe. Sowohl der Angeklagte wie auch seine Verteidigerin, vor allem aber auch mittlerweile die beiden geladenen Zeugen, sind im Raum Zittau ansässig und hätten zu dem Amtsgericht Erding einen Anreiseweg von ca. 550 km. Die Anreise mit der Bahn müsste am Vortag verbunden mit einer Übernachtung in Erding erfolgen. Dieser enorme mit erheblichen Kosten verbundene Reiseaufwand der Beteiligten rechtfertigt trotz der damit zwangsläufig einhergehenden Verfahrensverzögerung eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Zittau.
Unterschrift
Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
Schmitt Krehl
Vorinstanz
Az.: 2 Ds 22 Js 9569/09 Amtsgericht Erding