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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 06.04.2005 - 1 WB 2/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WB 2/05 |
| Entscheidungsdatum : | 6. April 2005 |
Vollständiger Text
Leitsatz
-
Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist für den Streitgegenstand
der Zusage oder Nichtzusage der Umzugskostenvergütung nicht eröffnet.
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 1 WB 2.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie Brigadegeneral Mössinger und Oberstleutnant Schwenn als ehrenamtliche Richter am 6. April 2005 b e s c h l o s s e n : 1. Soweit das Verfahren die "finanzielle Schadlosstellung ab dem Zeitpunkt der Zusage der Umzugskostenvergütung im Zuge der Versetzung in die L...brigade ..." betrifft, ist der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - unzulässig.
Insoweit wird der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen.
2. Im Übrigen wird der Antrag als unzulässig verworfen.
Gründe
I Der 1945 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober 2005 enden wird. Sein Familienwohnsitz ist E.
Mit Wirkung vom 1. April 2001 wurde er zum Oberst ernannt und auf den Dienstposten I...stabsoffizier (...StOffz) und Regimentskommandeur im ... L...regiment ... in U. versetzt. Seit dem 1. April 2003 wurde er aufgrund der Versetzungsverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 4 - Nr. 0519 vom 25. November 2002 auf dem Dienstposten I...StOffz und S... B...kommandeur beim Stab der zum ... neu aufgestellten L...brigade (...Brig) ... in U. verwendet. Aus Anlass dieser Versetzung hatte das Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller mit Fernschreiben vom 18. Juli 2002 die Umzugskostenvergütung (UKV) zugesagt. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzung zur L...Brig ... hat der Senat mit Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 9.03 - zurückgewiesen.
Mit fernschriftlicher Verfügung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 4 - vom 21. September 2004 wurde der Antragsteller zum 1. Oktober 2004 auf den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten Leiter L... an der T... Schule ... (TS...) in A. versetzt.
Mit Schreiben vom 10. März 2003 beantragte er den Widerruf der ihm unter dem 18. Juli 2002 erteilten Zusage der UKV. Diesen Antrag lehnte das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 4 - mit Bescheid vom 29. April 2003 ab. Die Beschwerde des Antragstellers vom 27. Mai 2003 wies das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 8 - mit Beschwerdebescheid vom 13. August 2003 zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am 26. September 2003 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az.: ...) mit dem Antrag erhoben, den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) zu veranlassen, ihm im Zuge seiner Versetzung in die L...brigade ... gemäß Erlass PSZ III/7 (2) vom 5. Dezember 2002 die UKV nicht zuzusagen. Über diese Klage ist noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 27. September 2003 beantragte der Antragsteller beim Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 4 - eine Neuentscheidung über die ihm im Zuge seiner Versetzung zur L...Brig ... zugesagte UKV. Diesen Antrag lehnte das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 4 - mit Bescheid vom 14. Oktober 2003 ab. Den dagegen eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 18.04 - als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 27. September 2004 beantragte der Antragsteller die Rücknahme der anlässlich seiner Versetzung in die L...Brig ... erteilten Zusage der UKV und ersatzweise seine "finanzielle Schadlosstellung ab dem Zeitpunkt der Zusage der UKV im Zuge der Versetzung in die L...Brig ...". Er bezifferte die bisher nicht zur Auszahlung gekommenen Beträge für Fahrkostenerstattung und Trennungsgeld auf ca. 4.900 EUR. Diesen Antrag lehnte das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 4 - mit Bescheid vom 3. November 2004 ab. Dagegen legte der Antragsteller am 29. November 2004 Beschwerde ein, die das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 8 - mit Beschwerdebescheid vom 13. Januar 2005 zurückwies. Zuvor hatte er mit Schreiben vom 9. Januar 2005 Untätigkeitsbeschwerde erhoben, zu der der BMVg - PSZ I 7 - mit Schriftsatz vom 27. Januar 2005 Stellung genommen hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Bei der Besetzung des Dienstpostens ... an der TS... in A. zum 1. Juli 2003 sei er rechtswidrig übergangen worden. Durch den Senatsbeschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - sei der BMVg veranlasst worden, ihn, den Antragsteller, für die Besetzung dieses Dienstpostens in eine vergleichende Betrachtung mit dem ausgewählten Dienstposteninhaber einzubeziehen. Eine rechtsfehlerfreie Besetzungsentscheidung für diesen Dienstposten durch den Personalberaterausschuss am 3. Dezember 2002 hätte schon damals dazu führen müssen, von der Zusage der UKV abzusehen. Denn schon zu jenem Zeitpunkt sei die Dauer seiner Verwendungszeit bei der L...Brig ... mit deutlich weniger als einem Jahr erkennbar gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Zusage der UKV rechtswidrig. Er berufe sich auf die Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn und stelle ergänzend fest, dass ihm durch die Vorgehensweise des BMVg auch ein erheblicher Schaden hinsichtlich des Ansehens seiner Person und seiner Lebensqualität insgesamt entstanden sei.
Er beantragt
die Rücknahme der anlässlich seiner Versetzung in die L...Brig ... erteilten Zusage der UKV und die Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 4 - vom 3. November 2004,
ersatzweise eine finanzielle Schadlosstellung ab dem Zeitpunkt der Zusage der UKV im Zuge der Versetzung in die L...Brig ...
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig, weil der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - 1. Wehrdienstsenat - für das vom Antragsteller verfolgte Begehren der Rücknahme der ihm erteilten Zusage der UKV nicht eröffnet sei. Die Entscheidung über die Zusage oder Nichtzusage der UKV stelle eine Verwaltungsangelegenheit dar, für deren gerichtliche Überprüfung die allgemeinen Verwaltungsgerichte sachlich zuständig seien. Dies gelte gleichermaßen für die vom Antragsteller geltend gemachte finanzielle Schadlosstellung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Hinsichtlich der angestrebten Rücknahme der Zusage der UKV fehle dem Antragsteller auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn insoweit sei ein sachgleicher Verwaltungsrechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - ... - anhängig. Der erneuten bzw. zusätzlichen Klärung dieses Rechtsschutzzieles durch den 1. Wehrdienstsenat stehe das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit des Verfahrens entgegen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 29/05 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, sowie die Gerichtsakte im Verfahren BVerwG 1 WB 18.04 lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
1. Soweit der Antragsteller die Rücknahme der ihm aus Anlass seiner Versetzung zur L...Brig ... in U. erteilten Zusage der UKV und die Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 4 - vom 3. November 2004 anstrebt, ist nicht der Rechtsweg zum 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts, sondern allein der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet. Der Senat hat im - den Antragsteller betreffenden - Beschluss vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 18.04 - im Einzelnen ausgeführt, dass die Entscheidung über die Zusage oder Nichtzusage der UKV keine truppendienstliche Angelegenheit in der sachlichen Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte, sondern eine Verwaltungsangelegenheit darstellt. Diese Materie ist in § 30 Abs. 1 Satz 1 SG i.V.m. den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes geregelt. Für Rechtsstreitigkeiten auf dieser Rechtsgrundlage sind die allgemeinen Verwaltungsgerichte sachlich zuständig. Der (Weiter-)Befassung des Senats mit diesem Streitgegenstand steht § 30 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 SG entgegen.
Unabhängig davon ist im Hinblick auf das beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sachgleich anhängige Verfahren das Prozesshindernis der anderweitigen gerichtlichen Rechtshängigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 173 VwGO in analoger Anwendung) zu berücksichtigen, sodass der Senat insgesamt an einer Entscheidung zu dem Gegenstand der UKV gehindert ist.
2. Soweit der Antragsteller die in seinem Antrag näher bezeichnete "Schadlosstellung" unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn anstrebt, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ebenfalls nicht eröffnet.
Dieses Rechtsschutzbegehren des Antragstellers stützt sich auf die Rechtsgrundlage des § 31 SG, eine der in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgenommenen Vorschriften. Für Fälle, in denen die Beschwerde des Soldaten sich auf diese Norm bezieht, sind nach § 59 Abs. 1 SG die allgemeinen Verwaltungsgerichte und nicht die Wehrdienstgerichte sachlich zuständig.
Nach mit Schreiben vom 3. März 2005 erfolgter Anhörung des Antragstellers und des BMVg gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG durch den Senat ist deshalb insoweit der Rechtsstreit gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 WBO an das gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht Aachen zu verweisen. Der für Klagen im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO maßgebliche "dienstliche Wohnsitz" ist entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG bei einem Soldaten sein Standort. Die Legaldefinition des "dienstlichen Wohnsitzes" in § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (Beschluss vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 7.03 - m.w.N.).
Soweit der Antragsteller überdies die Art und Weise der Bearbeitung seiner Personalangelegenheit und der Versetzung zur TS... durch das Bundesministerium der Verteidigung angreift und dabei pauschal einen "erheblichen Schaden hinsichtlich des Ansehens seiner Person und seiner Lebensqualität insgesamt" rügt, ist dieses Rechtsschutzanliegen im Verfahren vor den Wehrdienstgerichten ebenfalls unzulässig. Weder kann die Personalführung des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer personalbearbeitenden Stelle im allgemeinen Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein, noch hat ein Soldat im Rahmen des § 17 Abs. 1 WBO einen Anspruch auf dienstaufsichtliches Einschreiten militärischer Vorgesetzter (Beschluss vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 18.04 - m.w.N.).
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen, weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Unterschrift
Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth Mössinger Schwenn