BGH, Urteil vom 13.07.2022 - VIII ZR 317/21
BGH 13. Juli 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt über die Beklagte als Kommissionärin Eintrittskarten für eine pandemiebedingt abgesagte Veranstaltung. Er verlangt Rückzahlung des Kaufpreises, nachdem ihm von der Veranstalterin Wertgutscheine angeboten wurden. Die Beklagte verweigert die Erstattung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Zwischen Kläger und Beklagter besteht ein Rechtskaufvertrag (§§ 433, 453 BGB), dessen Erfüllung mit Übereignung der Eintrittskarten (§§ 929 ff. BGB) als kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB) abgeschlossen ist. Für die Absage haftet allein die Veranstalterin. Ein Widerrufsrecht (§ 312g BGB) besteht nicht. Ein Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) scheidet aus, da dem Kläger ein zumutbarer Wertgutschein (§ 240 EGBGB) angeboten wurde.

Praxishinweis
Vorverkaufsstellen haften nicht für pandemiebedingte Veranstaltungsabsagen nach vollständiger Erfüllung durch Kartenübergabe. Rückzahlungsansprüche gegen sie sind ausgeschlossen, wenn der Veranstalter Wertgutscheine anbietet. Widerrufsrechte bei Fernabsatzverträgen entfallen gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.07.2022 - VIII ZR 317/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 317/21
Entscheidungsdatum : 12. Juli 2022
Amtliche Quelle :

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