BGH, Urteil vom 04.11.2025 - RiZ(R) 9/25
Brandenburgisches Dienstgericht für Richter 14. Juni 2024
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DGH Brandenburg 15. Januar 2025
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BGH 4. November 2025
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BGH 4. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger, Richter am Sozialgericht Brandenburg, legt Berufung gegen ein Disziplinarverfahren ein. Die Berufungsbegründung übersendet er fristgerecht an das Dienstgericht, nicht jedoch an den zuständigen Dienstgerichtshof. Die Berufung wird als unzulässig verworfen, Wiedereinsetzung wird versagt.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 58 VwGO, 60 VwGO, 79, 80 DRiG, 124a VwGO. Die ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung verpflichtete zur Einreichung der Berufungsbegründung beim Dienstgerichtshof. Die Fristversäumnis ist schuldhaft, da der Kläger die Belehrung nicht beachtete. Eine analoge Anwendung von § 519 ZPO scheidet aus. Die Weiterleitung durch das Dienstgericht im ordentlichen Geschäftsgang genügt, eine eilige Übermittlung bestand nicht.

Praxishinweis
Bei Berufungen im dienstgerichtlichen Verfahren ist strikt auf die korrekte Adressierung der Berufungsbegründung zu achten. Eine fehlerhafte Einreichung beim falschen Gericht trotz ordnungsgemäßer Belehrung führt regelmäßig zum Verlust des Rechtsmittels und versagt Wiedereinsetzung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 04.11.2025 - RiZ(R) 9/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : RiZ(R) 9/25
    Entscheidungsdatum : 3. November 2025
    Amtliche Quelle :

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