BGH, Urteil vom 04.05.2022 - XII ZR 64/21
LG Osnabrück 9. Juli 2021
>
BGH 4. Mai 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten, Betreiberin eines Fitnessstudios, Rückzahlung der während der pandemiebedingten Schließung (16.03.–04.06.2020) gezahlten Monatsbeiträge. Die Beklagte zog Beiträge weiter ein, bot jedoch keinen gesetzlich vorgesehenen Gutschein gemäß Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB an.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Rückzahlungsanspruch gemäß §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1, 4, 346 BGB wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Leistungserbringung während der Schließung. Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB scheidet aus, da Art. 240 § 5 EGBGB als Spezialnorm die Anwendung von § 313 BGB im Anwendungsbereich ausschließt und die Gutscheinlösung Vorrang hat.

Praxishinweis
Fitnessstudiobetreiber sind bei pandemiebedingten Schließungen zur Rückzahlung der Beiträge verpflichtet, sofern sie keine Gutscheinlösung nach Art. 240 § 5 EGBGB anbieten. Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit als Vertragsanpassung ist ausgeschlossen. Die Gutscheinlösung ist zwingend und schützt Betreiber vor Liquiditätsengpässen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge36

  • 1Arbeitsrecht aktivEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Arbeitsrecht aktivEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Aktuelle Urteile im Zivilrecht und ZivilverfahrensrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 8. April 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.05.2022 - XII ZR 64/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 64/21
Entscheidungsdatum : 3. Mai 2022
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text