BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20
BGH 16. September 2021
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Verwendung einer angeblich unzulässigen temperaturabhängigen Abschalteinrichtung (Thermofenster) im Dieselmotor seines gebrauchten Pkw. Er rügt vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und fehlerhafte Typgenehmigung. Die Beklagte bestreitet Vorsatz und haftungsbegründende Rechtsverletzung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB scheitert, da die für die Beklagte handelnden Personen nicht im Bewusstsein einer unzulässigen Abschalteinrichtung handelten und den Gesetzesverstoß nicht billigend in Kauf nahmen. Die Rechtslage zur Zulässigkeit des Thermofensters ist unsicher, weshalb kein besonders verwerfliches Verhalten vorliegt. Weitere Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 831 BGB, § 263 StGB oder EG-Recht werden verneint.

Praxishinweis
Für die Haftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Fahrzeug ist der Nachweis eines bewussten Gesetzesverstoßes und Schädigungsvorsatzes erforderlich. Unsichere Rechtslagen und fehlende konkrete Anhaltspunkte für Arglist führen zur Klageabweisung. Substantiierter Vortrag zur Funktionsweise ist entscheidend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 190/20
Entscheidungsdatum : 15. September 2021
Amtliche Quelle :

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