BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.01.2012 - 1 BvR 1819/10
BVerfG 24. Januar 2012
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BGH 22. Dezember 2015

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger verlangen Schadensersatz wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne aus fehlerhaften Emissionsprospekten zweier Fondsgesellschaften. Streitgegenstand sind unter anderem nachträgliche Änderungen der Vertriebsprovisionen und die behauptete Nichtaufklärung über ein Ermittlungsverfahren sowie die angebliche Nichtdurchsetzung von Abgangsentschädigungen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt den Beschluss des OLG auf, da dieses den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das OLG hat substantiierten Vortrag und Beweisanträge zu wesentlichen Prospektfehlern und zur Nichtzahlung von Abgangsentschädigungen unzureichend berücksichtigt, ohne dass Gründe für deren Nichtberücksichtigung vorlagen.

Praxishinweis
Bei Prospekthaftung genügt hinreichend substantiiertes Vorbringen, auch wenn wirtschaftliche Auswirkungen nicht exakt beziffert sind. Gerichtliche Nichtberücksichtigung erheblicher Beweisanträge ohne prozessrechtliche Grundlage verletzt Art. 103 Abs. 1 GG und führt zur Aufhebung und Rückverweisung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.01.2012 - 1 BvR 1819/10
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1819/10
Entscheidungsdatum : 24. Januar 2012
Amtliche Quelle :

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