BGH, Urteil vom 05.12.2018 - VIII ZR 67/18
BGH 5. Dezember 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger begehren Mietminderung und Zurückbehaltung wegen Feuchtigkeit im Keller und geometrischer Wärmebrücken mit Schimmelpilzgefahr in einer 1968 errichteten Mietwohnung. Die Beklagte bestreitet Mängelansprüche aus Wärmebrücken. Streitgegenstand sind §§ 535, 536, 320 BGB.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Mangel wegen Wärmebrücken, da die Wohnung den zum Errichtungszeitpunkt geltenden Bauvorschriften entspricht. Ein Mangel bemisst sich nach dem vertraglich geschuldeten Zustand (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB), der bei fehlenden Vereinbarungen den damaligen technischen Normen folgt. Die abstrakte Gefahr von Schimmelpilzbildung bei üblichem Lüftungs- und Heizverhalten begründet keinen Mangel.

Praxishinweis
Wärmebrücken und daraus resultierende Schimmelpilzgefahr begründen keine Mietminderung, wenn die bauliche Beschaffenheit dem Baujahr und den damals geltenden Normen entspricht. Zumutbarkeit von Lüftung und Heizung ist einzelfallabhängig zu prüfen, nicht abstrakt-generell festlegbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.12.2018 - VIII ZR 67/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 67/18
Entscheidungsdatum : 4. Dezember 2018
Amtliche Quelle :

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