BGH, Urteil vom 10.02.2010 - VIII ZR 343/08
LG Düsseldorf 10. Dezember 2008
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BGH 10. Februar 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte mietete eine Altbauwohnung mit formularvertraglicher Klausel zur Elektroinstallation (§ 7 Nr. 11, § 10 Nr. 3). Er minderte die Miete wegen Mängeln, insbesondere schwacher Stromversorgung, und setzte mit Gegenforderungen auf Aufwendungsersatz und Schadensersatz auf. Die Klägerin kündigte fristlos wegen Mietrückständen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Es stellt fest, dass die formularmäßige Klausel zur Elektroinstallation keinen wirksamen Verzicht auf den Mindeststandard der Stromversorgung begründet (§ 536 BGB). Die Klausel in § 10 Nr. 3 BGB ist insoweit unwirksam, als sie Aufwendungsersatzansprüche nach § 536a Abs. 2 BGB unzulässig einschränkt. Zudem verletzt das Berufungsgericht Verfahrensvorschriften (§ 398 ZPO) durch unzureichende Beweiswürdigung.

Praxishinweis
Formularklauseln, die den Mindeststandard der Stromversorgung unterschreiten oder Aufwendungsersatzansprüche bei Mängeln ausschließen, sind unwirksam. Vermieter müssen Mängel beseitigen oder Ersatzansprüche dulden. Bei abweichender Zeugenaussage ist erneute Vernehmung erforderlich. Mieter können auch bei Altbauwohnungen angemessene Mietminderungen geltend machen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.02.2010 - VIII ZR 343/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 343/08
Entscheidungsdatum : 9. Februar 2010
Amtliche Quelle :

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