BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
BVerfG 9. November 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wird wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 3, Abs. 5 StGB verurteilt, da er einem Gastwirt Schriften übergab, die den Holocaust leugnen. Die Strafgerichte werteten dies als „Verbreiten“ im Sinne der Norm.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Entscheidungen auf, da die Übergabe an eine einzelne Person ohne konkrete Anhaltspunkte für Weiterverbreitung das Tatbestandsmerkmal „Verbreiten“ nicht erfüllt. Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt auch wertende Äußerungen, selbst wenn Holocaustleugnung Teil des Kontextes ist, solange keine Rechtsgutsverletzung durch Verbreiten vorliegt.

Praxishinweis
Für die Strafbarkeit nach § 130 Abs. 2 Nr. 1a StGB ist eine unkontrollierbare Zugänglichmachung an einen größeren Personenkreis erforderlich. Die bloße Übergabe an eine einzelne Person ohne Nachweis der Weiterverbreitung genügt nicht zur Annahme eines Verbreitens.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 461/08
Entscheidungsdatum : 8. November 2011
Amtliche Quelle :

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