BAG, Urteil vom 27.05.2020 - 5 AZR 387/19
LAG Thüringen 2. Juli 2019
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BAG 27. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Vergütung wegen Annahmeverzugs, die Beklagte fordert widerklagend Auskunft über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und des Jobcenters (1.2.2013–30.11.2015). Die Beklagte beruft sich auf § 615 Satz 1 BGB i.V.m. § 11 Nr. 2 KSchG wegen böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdiensts.

Entscheidungsgründe
Die Widerklage ist begründet; der Auskunftsanspruch folgt aus einer Nebenpflicht des Arbeitsverhältnisses gemäß § 242 BGB. Die Beklagte ist in entschuldbarer Ungewissheit über Vermittlungsvorschläge, die der Kläger unschwer in Textform (§ 126b BGB) offenlegen muss. Die Auskunft dient der Darlegung der Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG. Eine unzulässige Beweislastumkehr liegt nicht vor.

Praxishinweis
Arbeitgeber können im Annahmeverzugsprozess Auskunft über von staatlichen Stellen übermittelte Vermittlungsvorschläge verlangen. Dies erleichtert die Prüfung der Einwendung des böswilligen Unterlassens anderweitiger Arbeit und ist prozessual auch im Wege der Widerklage durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 27.05.2020 - 5 AZR 387/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 387/19
Entscheidungsdatum : 26. Mai 2020
Amtliche Quelle :

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