BGH, Urteil vom 10.02.2015 - VI ZR 343/13
BGH 10. Februar 2015

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Sachverhalt
Die Kläger sind Rechtsnachfolger einer Erblasserin, deren Grundstücke von der N-GmbH verwaltet wurden. Die Beklagten sind deren Geschäftsführer. Streitgegenstand sind Überweisungen und Einbehalte der Beklagten zugunsten der N-GmbH, die von den Klägern als rechtswidrige Entnahmen geltend gemacht werden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Berufungsentscheidung auf und stellt klar, dass bei Schadensersatzansprüchen gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB eine sekundäre Darlegungslast des Schädigers bestehen kann, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine näheren Angaben machen kann, der Gegner aber alle wesentlichen Tatsachen kennt. Die Beklagten müssen daher die Berechtigung jeder einzelnen Überweisung substantiiert darlegen.

Praxishinweis
Bei deliktischen Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung strafrechtlicher Schutzgesetze ist eine sekundäre Darlegungslast möglich, unabhängig von Auskunftsansprüchen. Geschäftsführer müssen im Prozess detailliert zu Rechtfertigungsgründen für Vermögensverfügungen vortragen, um Entlastungsbeweise zu erbringen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.02.2015 - VI ZR 343/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 343/13
Entscheidungsdatum : 10. Februar 2015
Amtliche Quelle :

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