BGH, Urteil vom 06.05.2014 - II ZR 217/13
BGH 6. Mai 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten GmbH. Die Beklagte erhob Widerklage auf Schadensersatz bis 1 Mio. EUR aus verschiedenen Kreditverträgen. Streitgegenstand ist insbesondere die Verjährung der Ansprüche, die teils durch Teilklagen geltend gemacht wurden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die ständige BGH-Rechtsprechung zu § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach die Erhebung einer Teilklage, die mehrere Ansprüche umfasst, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller Teilansprüche hemmt. Die fehlende Aufteilung der Teilansprüche kann nachgeholt werden, was auch für Teilfeststellungsklagen gilt. Die abweichende Rechtsprechung zum Mahnbescheid (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) ist nicht übertragbar.

Praxishinweis
Für die Verjährungshemmung bei Teilklagen ist eine nachträgliche Bestimmung der Anspruchshöhe und Reihenfolge möglich. Dies gilt auch für Teilfeststellungsklagen, nicht jedoch für Mahnbescheide. Unzureichende Individualisierung im Klageverfahren führt nicht zum Verjährungsverlust.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.05.2014 - II ZR 217/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 217/13
Entscheidungsdatum : 5. Mai 2014
Amtliche Quelle :

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