BPatG, Entscheidung vom 04.12.2025 - 25 W (pat) 503/22
BPatG 4. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortmarke „ENERGY HARVESTER“ für Waren der Klasse 9 sowie Dienstleistungen der Klassen 37 und 42, insbesondere im Bereich kathodischer Rostschutzvorrichtungen und zugehöriger Hard- und Software. Das DPMA verweigert die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht bestätigt die Versagung der Eintragung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG. „ENERGY HARVESTER“ ist ein etablierter Fachbegriff für autarke Energiequellen, der die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibt und daher freizuhalten ist. Die Bezeichnung ist im relevanten Fachverkehr bekannt und wird sachbeschreibend verwendet.

Praxishinweis
Markenanmeldungen mit etablierten Fachbegriffen, die wesentliche Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unmittelbar beschreiben, sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG schutzunfähig. Eine enge fachliche Verkehrskreisbetrachtung reicht zur Bejahung des Freihaltebedürfnisses aus.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Entscheidung vom 04.12.2025 - 25 W (pat) 503/22
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 25 W (pat) 503/22
    Entscheidungsdatum : 3. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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