BFH, Beschluss vom 17.11.2025 - V B 37/24
BFH 17. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein nicht eingetragener Verein mit satzungsmäßigen Zwecken der Rettung aus Lebensgefahr, Unfallverhütung und mildtätigen Zwecken, begehrt die Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für 2019. Das Finanzgericht verneint die Steuerbefreiung mangels tatsächlicher Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird aufgehoben, da das Finanzgericht gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstieß, indem es protokollierte Vorbringen des Klägers zu Fahrtrainingskonzepten unberücksichtigt ließ. Die Verfolgung der begünstigten Zwecke nach §§ 52 ff. AO ist auch durch vorbereitende Maßnahmen und Informationsverbreitung möglich. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Gemeinnützigkeitsprüfungen ist das Gericht verpflichtet, alle vorliegenden Akteninhalte vollständig zu würdigen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Auch vorbereitende Tätigkeiten können die Steuerbefreiung begründen. Unzureichende Berücksichtigung protokollierter Vorbringen kann zur Aufhebung führen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Beschluss vom 17.11.2025 - V B 37/24
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : V B 37/24
    Entscheidungsdatum : 16. November 2025
    Amtliche Quelle :

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