BAG, Urteil vom 18.03.2009 - 4 AZR 64/08
ArbG Oldenburg 24. Mai 2007
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LAG Niedersachsen 11. Dezember 2007
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BAG 18. März 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, nicht Mitglied der Gewerkschaft ver.di, verlangt von der Beklagten eine tariflich nur für ver.di-Mitglieder vorgesehene Ausgleichszahlung gemäß § 3 TVAstD. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Differenzierungsklausel, die Mitgliedschaft als Anspruchsvoraussetzung normiert.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 4 Abs. 1 TVG gilt der TVAstD nur für tarifgebundene Arbeitnehmer, die Klägerin ist keine ver.di-Mitgliedin. Die einzelvertragliche Verweisung auf den Tarifvertrag ersetzt nicht die Mitgliedschaftsvoraussetzung. Die einfache Differenzierungsklausel ist weder verfassungs- noch tarifrechtlich unzulässig, insbesondere nicht sozialinadäquat und verletzt nicht die negative Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG).

Praxishinweis
Einfache Differenzierungsklauseln, die die Gewerkschaftsmitgliedschaft als Anspruchsvoraussetzung vorsehen, sind grundsätzlich wirksam und verfassungskonform. Arbeitgeber können Nichtmitgliedern tarifliche Sonderleistungen verweigern, ohne die negative Koalitionsfreiheit zu verletzen. Eine einzelvertragliche Gleichstellung bleibt jedoch möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.03.2009 - 4 AZR 64/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 4 AZR 64/08
Entscheidungsdatum : 17. März 2009

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