BVerfG, Beschluss vom 23.09.2025 - 1 BvR 2284/23
BVerfG 23. September 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger, Fachärzte der Notfall- und Intensivmedizin, rügen die Verfassungsmäßigkeit des § 5c IfSG, der materielle Kriterien und Verfahrensregeln für die Zuteilung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten bei Pandemien regelt, insbesondere das Verbot der Ex-post-Triage und das Benachteiligungsverbot.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt § 5c Abs. 1–3 IfSG für formell verfassungswidrig und nichtig, da keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG vorliegt. Die Norm stellt keine Maßnahme zur Eindämmung oder Vorbeugung übertragbarer Krankheiten dar, sondern regelt ausschließlich Pandemiefolgen und ärztliche Berufsausübung, die in die Kompetenz der Länder fällt.

Praxishinweis
Regelungen zur Triage und Allokation intensivmedizinischer Ressourcen bei Pandemien bedürfen der Länderkompetenz. Bundesgesetzliche Vorgaben ohne klare Gesetzgebungskompetenz sind nichtig. Für die ärztliche Therapiefreiheit und Berufsausübung bestehen verfassungsrechtliche Schutzansprüche gegen bundesrechtliche Eingriffe ohne Zuständigkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 23.09.2025 - 1 BvR 2284/23
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2284/23
Entscheidungsdatum : 22. September 2025
Amtliche Quelle :

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